FürdiePatientenund Besucher einer Praxisbleibt das Tragen einer FFP2–Maske (odereiner vergleichbarenAtemschutzmaske) gem.desInfektionsschutzgesetzesweiterhin verpflichtend. Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches nicht von der Landesregierung aufgehoben werden kann.